Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten (Teils 2 Praxis) sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen (Teil 2 Theorie) jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.