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Schlüssel

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Kommentar: Migrated to Confluence 4.0

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  • im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  • im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten (Teils 2 Praxis) sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen (Teil 2 Theorie) jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
  • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.