Lehrende, die interaktive Lehre für Studierende durchführen, sowie Mitarbeitende, die zum Notbetrieb der Hochschulen gehören als auch Alleinerziehende, die keine Möglichkeit der häuslichen Betreuung haben, können ab dem 27.04.2020 die Notbetreuung an Kitas und Schulen beantragen.
In jedem Fall bleibt der bisherige Vorrang der häuslichen Betreuung bestehen, wenn die Betreuung ihres Kindes anderweitig sichergestellt werden kann.
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist eine Selbsterklärung der Eltern notwendig, mit der sie sich direkt an ihre Kita- und Schulleitungen wenden.
Die Selbsterklärung für die Notwendigkeit einer Notbetreuung und die aktuelle Tabelle der anspruchsberechtigten Berufsgruppen sowie weitergehende Informationen zur Notbetreuung finden Sie hier: notbetreuungMit Blick auf die weiterhin zwingend zu beachtende Minimierung von Sozialkontakten, sollte eine Notbetreuung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen.
Darüber hinaus ist ab dem 27.04.2020 eine private, insbesondere nachbarschaftliche Betreuungshilfe für maximal drei Kinder erlaubt.
Folgende Regelungen zur NotbetreuungView file | ||||
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https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/stufenweiser-wiedereinstieg-in-die-kindertagesbetreuung/155138corona-kita-studie--erste-ergebnisse-liegen-vor/161268
Erzieher warnen vor gefährlicher Enge der Notbetreuung
Zwischen Bauklötzen und Research Paper
https://www.forschung-und-lehre.de/karriere/zwischen-baukloetzen-und-research-paper-2676/