Information der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Alleinerziehende, die keine andere Möglichkeit der häuslichen Betreuung haben, können ab dem 27.04.2020 die Notbetreuung an Kitas und Schulen beantragen. Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.
Ob ein Elternteil zu einem anderen bezugsberechtigten Personenkreis gehört können sie der angehängten Liste entnehmen.
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist eine Selbsterklärung notwendig, mit der sie sich direkt an ihre Kita- und Schulleitungen wenden.
Die Selbsterklärung für die Notwendigkeit einer Notbetreuung und weitergehende Informationen finden Sie hier:zur Betreuung an Kitas und zum Schulbetrieb finden Sie auf den Seiten des Senats
Mit Blick auf die weiterhin zwingend zu beachtende Minimierung von Sozialkontakten, sollte eine Notbetreuung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen.
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Darüber hinaus ist ab dem 27.04.2020 eine private, insbesondere nachbarschaftliche Betreuungshilfe für maximal drei Kinder erlaubt.
Folgende Regelungen zur NotbetreuungFolgende Regelungen zur Betreuung gelten an den Kitas des Studierendenwerks
Berlin zu Beginn des Vorlesungsbeginn WS 2020/21:
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https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/stufenweiser-wiedereinstieg-in-die-kindertagesbetreuung/155138corona-kita-studie--erste-ergebnisse-liegen-vor/161268
Aus Sicht der Erzieher