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Für die Entstehung eines Anspruchs aus Mietvertrag nach § 535 II BGB ist es nur erforderlich, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Ein Vertrag wird durch Antrag und Annahme geschlossen (siehe §§ 145 ff. BGB; man müsste hier prüfen, was der Antrag und was die Annahme ist, z.B. könnte das Prospekt eine reine invitatio ad offerendum sein). Wir ahnen aber schon, dass der Anspruch aufgrund von § 118 Var. 1 BGB erloschen sein könnte.

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II. Anspruch durch Anfechtung nach § 119 I Var. 1 BGB erloschenerloschen, § 142 BGB?

1. Anfechtungserklärung (+)

2. Anfechtungsgrund: § 119 I Var. 1 BGB (+)

3. Anfechtungsfrist: unverzüglich (+)

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