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Information der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

 zur Notbetreuung an Kitas und Schulen

Alleinerziehende, die keine andere Möglichkeit der häuslichen Betreuung haben, können ab dem 27.04.2020 die Notbetreuung an Kitas und Schulen beantragen. Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.

Ob ein Elternteil zu einem anderen bezugsberechtigten Personenkreis gehört können sie der angehängten Liste entnehmen.

Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist eine Selbsterklärung notwendig, mit der sie sich direkt an ihre Kita- und Schulleitungen wenden.

Die Selbsterklärung für die Notwendigkeit einer Notbetreuung  und weitergehende Informationen finden Sie hier:

zur Betreuung an Kitas und zum Schulbetrieb finden Sie auf den Seiten des Senats




Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat folgende Meldung zur Verbreitung des Corona-Virus in Kitas veröffentlicht:


https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/corona-kita-studie--erste-ergebnisse-liegen-vor/161268

/notbetreuung/ 

Mit Blick auf die weiterhin zwingend zu beachtende Minimierung von Sozialkontakten, sollte eine Notbetreuung nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen.

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Darüber hinaus ist ab dem 27.04.2020 eine private, insbesondere nachbarschaftliche Betreuungshilfe für maximal drei Kinder erlaubt. 



Aus Sicht der Erzieher