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Das Führen von Anwesenheitslisten ist erlaubt,  sofern sofern die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs die „Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme“ vorsieht. Das ist in unserer Prüfungsordnung bei den Seminaren der FallDies trifft für den MA Soziologie zu.

Die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) der FU formuliert dazu außerdem in §9 Abs. 1 + 2 „[…] Soweit die Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme in einer Lehrveranstaltung eines Moduls in einer Prüfungsordnung vorgesehen ist, müssen Studentinnen und Studenten neben der aktiven Teilnahme regelmäßig an der betreffenden Lehrveranstaltung des Moduls teilnehmen. (2) Eine regelmäßige Teilnahme – sofern diese in einer Prüfungsordnung verlangt wird – liegt vor, wenn mindestens 85 % der für die Lehrveranstaltungen vorgesehenen Präsenzstudienzeit besucht worden sind. Darüber hinaus kann eine höhere oder geringere Präsenzquote als 85 % vorgesehen werden. Die Präsenzquote darf nicht geringer als 75 % sein. “ 

Eine Stellungnahme des AStA finden Sie hier.Auch laut der folgenden AStA-Seite ist es erlaubt: https://astafu.de/


2.) Abgabefristen & Korrekturfristen

  • Übliche (aber nicht verbindlich vorgegebene) Abgabefristen von Hausarbeiten: 30.3. und 30.9.

  • Verlängerung von Abgabefristen: kann von der Lehrkraft selbst festgelegt werden, sollte jedoch angemessen sein. 

  • Korrekturfristen für Lehrende: Sind nicht vorgegeben, sollten jedoch angemessen sein.


3.) Mündliche Prüfungen

  • In einem Modul der Module 4-6: In einem dieser Module muss eine mündl. mündliche Prüfung absolviert werden
    Darf auch in 2 Modulen
  • Es darf nur eine mündliche Prüfung in einem der Module 4-6 eine mündl. Prüfung abgelegt absolviert werden?
    Nein, nur in einem Modul.

  • Zu beachtende Formalia:
    • Dauer ca. 25 Minuten
    ,
    • ;
    • Protokoll ist zu erstellen
    , neben
    • ;
    • Neben Prüfer*in ist mind. 1 Beisitzer*in erforderlich (MA-Abschluss und FU-Zugehörigkeit/aktueller Lehrauftrag erforderlich)
  • Inhalt und Strukturierung der mündl. Prüfung darf von : Prüfer*in selbst bestimmt werdenüber Inhalte der Prüfung

  • Prüfungsprotokolle sind von : Prüfer*in selbst (oder vom Institutssekretariat) bewahrt Prüfungsprotokolle mind. 1,5 Jahre bzw. bis Exmatrikulation der Studierenden aufzubewahrenauf
    Download Vorlage Prüfungsprotokoll

Siehe auch Regulations for the oral examination.