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Mitglieder

  1. Nina Fall
  2. Herrmann Schneider
  3. Heidemarie Schinkel
  4. Claudio Fabriggio
  5. Ronny Horror
  6. Ronja Horwarth
  7. Gottlieb Horwarth
  8. Edeltraut Horwarth
  9. Martha Westmann
  10. Dr. med. Wiebke Oldenburg
  11. Murat Ölgür
  12. Ahmed Ölgür

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Wir sehen das genauso wie unsere Kollegen. Wegen "Dreistigkeit" würden wir aber noch § 826 BGB ins Auge fassen. Heidemarie und Claudio

Coaching-Hinweise

Die sinnvoll in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wurden gesehen. Als Praktikerin muss ich allerdings betonen, dass § 826 (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; erforderlich sind also Sittenwidrigkeit und Vorsatz) sehr selten angewendet wird, weil es da oft erhebliche Beweisschwierigkeiten gibt. Macht das Fass lieber nicht auf. Grüße, Klara Fall

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen

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Für die Entstehung eines Anspruchs aus Mietvertrag nach § 535 II BGB ist es nur erforderlich, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Ein Vertrag wird durch Antrag und Annahme geschlossen (siehe §§ 145 ff. BGB; man müsste hier prüfen, was der Antrag und was die Annahme ist, z.B. könnte das Prospekt eine reine invitatio ad offerendum sein). Wir ahnen aber schon, dass der Anspruch aufgrund von § 118 Var. 1 BGB erloschen sein könnte.

...

Sehen wir, Gottlieb und Edeltraut, im Prinzip ganz ähnlich. Es gibt aber keinen § 118 Var. 1 BGB. § 118 umfasst die Scherzerklärung, aber auf eine Scherzerklärung deutet im Sachverhalt nichts hin. Die Anfechtung wegen Irrtums ist in § 119 Var. 1 BGB geregelt. Habt ihr euch da vertippt?

Coaching-Hinweise

Seid ihr sicher, dass "Schadenshöhe" eine Voraussetzung einer Anspruchsgrundlage ist? Wo findet sich die Rechtsfolge des § 119 BGB? LG, K. Fall

Subsumtion des Sachverhalts

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II. Anspruch durch Anfechtung nach § 119 I Var. 1 BGB erloschenerloschen, § 142 BGB?

1. Anfechtungserklärung (+)

2. Anfechtungsgrund: § 119 I Var. 1 BGB (+)

3. Anfechtungsfrist: unverzüglich (+)

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Daher hat E gegen A doch nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.300 Euro.

Coaching-Hinweise

Sehr schön! Ganz wichtig: Die Subsumtion des Sachverhalts in der Gruppenphase sollte immer nur als Lösungsskizze erfolgen, unproblematische Teile kann man in wenigen Stichworten und mit (+) und (-) ausdrücken. Was problematisch ist, sollt ihr ausformulieren. Den gesamten Fall könnt ihr später in Einzelarbeit ausformulieren, aber ihr solltet als Subsumtionsgruppe nicht vorwegnehmen, was später alle machen. K. Fall