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Einige Beispiele der Einstufungen nach EU-Recht (die sog. harmonisierte Einstufung nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EC ) 1272/2008):


Salzsäure (CAS 7647-01-0) (nachzulesen in der C&L-Datenbank):

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Bedeutet: Unter 10% keine Einstufung, keine Kennzeichnung. Reizend ("Irrit.") ab 10 % bis kleiner 25 % (mit dem "Ätzwirkung"-Piktogramm). Ätzend ("Corr.") erst ab 25 % einschließlich.

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Bedeutet: Unter 5 % keine Einstufung, keine Kennzeichnung. Ätzend ("Corr.") ab 5 %. Brandfördernd ("Ox.") erst ab 65 % einschließlich. Damit fällt zwar die handelsübliche Salpetersäure 65 % unter die Einstufung brandfördernd und benötigt das Piktogramm, nicht jedoch die für Standard-Lösungen verbreitete Konzentration von 5 % oder weniger.

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Im Übrigen sind wir als Endanwender überhaupt nicht verpflichtet, Original-Gebinde der Hersteller mit Original-Etikett nach- oder umzuetikettieren.

Selbst gefüllte Gefäße müssen allerdings unabhängig von der Herkunft der enthaltenen Substanz vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein.
Ein mit Edding aufgemaltes "HCl" reicht NICHT!
Korrekte Etiketten können mit CLAKS ausgedruckt werden. Bei selbst zubereiteten Mischungen wenden Sie sich an T. Zuschneid.