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Im Plenar- und anderen Entscheidungsorganen der ILO gilt das besondere Prinzip der Dreigliedrigkeit (tripartism) der Mitglieder-Vertretung im Verhältnis 2 : 1 : 1 aus Regierungsvertretern, einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter. Die jährlich stattfindende Allgemeine Konferenz bzw. Internationale Arbeitskonferenz (International Labour Conference), in der alle Mitgliedsstaaten vertreten sind, beschliesst ratifizierbare Übereinkommen (Conventions), Empfehlungen (Recomendations) und Erklärungen (Resolutions). Im 2-Jahresturnus werden das Arbeitsprogramm (Programme) und das Budget verabschiedet. Deutschland wird auf der Internationalen Arbeitskonferenz bspw. von 2 Mitgliedern des BMAS und je einem Vertreter des DGB und der BDA vertreten. Das Exekutivorgan der ILO, der Verwaltungsrat (Governing Body) setzt sich aus 56 Personen ebenfalls tripartit zusammen, beschliesst die ILO-Politik, erarbeitet das Programm der ILC und verwaltet das Budget. Das Internationale Arbeitsamt (International Labour Office) fungiert als Sekretariat der ILO im Verantwortungsbereich des vom Verwaltungsrat ernannten Generaldirektors.

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1919 als ständige Einrichtung des Völkerbundes auf Gewerkschaftsinitiative ins Leben gerufen, verfolgt die ILO das Ziel der Friedenssicherung in der Welt auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit. Dadurch, dass die Verfassung der ILO als Kapitel 13 in den Versailler Vertrag aufgenommen wurde, überführte sie Problemstellungen der Arbeitswelt erstmals aus dem nationalen Kontext in ein internationales Rechtssystem. Als Hauptziel der Organisation wurde die Erarbeitung internationaler Arbeits- und Sozialnormen u.a. in den Bereichen Arbeitszeit, Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, angemessener Entlohnung, Gesundheitsschutz, Schutz der Kinder sowie Jugendlichen und Frauen, Altersvorsorge, Gleichberechtigung, Vereinigungsfreiheit und beruflicher Bildung betrachtet.

''Arbeit ist keine Ware" (Art. I a der Erklärung von Philadelphia)

1944 wurde auf der Konferenz von Philadelphia das Bekenntnis zu den leitenden Grundsätzen leitenden Grundsätzen der Organisation in der Erklärung über die Ziele und Zwecke der ILO (''Arbeit ist keine Ware.", Art. I a) erneuert. Darin wurden als Voraussetzungen für nachhaltige Fortschritte in den industriellen Beziehungen die Grundsätze der freien Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit, der Armutsbekämpfung sowie des Dialoges zwischen Regierungen und Sozialpartnern unter der Voraussetzung von Gleichberechtigung festgeschrieben. Weiterhin verpflichtet sich die ILO in diesem Dokument u.a. zur Förderung der Vollbeschäftigung, der Gewährleistung eines Mindestlohnes und der sozialen Grundsicherung in Programmen auf nationaler Ebene.

1998 reagiert die ILO auf die Herausforderungen der Globalisierung der Wirtschaft mit derErklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und legt folgende Grundprinzipien fest: Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit, effektive Abschaffung der Kinderarbeit, Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Diese Grundsätze spiegeln sich in 8 verabschiedeten Übereinkommen der ILO wider, die als Kernarbeitsnormen gelten. Bisher wurden von 138 Mitgliedsstaaten alle Kernüberinkommen ratifiziert.  Durch die Überführung in nationales Recht sind die Kernarbeitsnormen rechtlich bindend. Ihre Umsetzung wird von der ILO regelmässig überprüft. Mitgliedsstaaten, die ein Übereinkommen nicht ratifiziert haben, sind verpflichtet dies zu begründen und regelmässig Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung zu erstatten. Verstösse von Mitgliedsstaaten gegen eine ratifizierte Arbeitsnorm können durch einen Untersuchungsausschuss geprüft werden.

Internationaler Gerichtshof

. Es beseht ein Beschwerde- und Klagerecht mit der Möglichkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes in letzter Instanz. Sollten Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden, sind diese von der betroffenen Regierung umzusetzen. Gemäss Artikel 33 der ILO-Verfassung kann der Verwaltungsrat der Konferenz Massnahmen empfehlen, die zur "Sicherung der Ausführung dieser Empfehlungen zweckmässig erscheinen".2  Konkrete Weiterführende, konkrete Sanktionsmöglichkeiten sind nicht kodifiziert.

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