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id | ratewahrscheinlichkeit3 |
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label | Die Bestehensgrenze als Hebel |
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| Da die Ratewahrscheinlichkeit nie vollständig eliminiert werden kann, hilft der Blick auf ein anderes Instrument zur Ratekorrektur: die relative Bestehensgrenze. Während häufig an der vorgeschriebenen Bestehensgrenze der Prüfungsordnung festgehalten wird, kann diese ggf. auch an die Prüfung angepasst werden (sollte mit dem Prüfungsbüro abgeklärt werden bzw. mit der Prüfungsordnung abgesichert werden). Lukas et. al. (S. 4-9) stellen diesen Sachverhalt wie folgt dar: die beiden Aspekte Kompetenz und Performanz stellen die relevanten Variablen der Prüfungsleistung der Prüflinge dar. Während Prüfer:innen die Kompetenz messen wollen, können Sie nur die beobachtbare Performanz erfassen. Da die statistische Ratewahrscheinlichkeit von geschlossenen Aufgabenformaten bekannt ist, kann anhand dieser eine Anpassung der Bestehensgrenze vorgenommen werden. Beherrscht ein Prüfling also 50% der Inhalte und ist bekannt, dass eine Ratewahrscheinlichkeit von 20% vorliegt (entspricht einer richtigen Antwort und vier Distraktoren), so muss dieser 60% der Punkte erreichen, um den gewünschten Kompetenzwert zu demonstrieren. Die Autoren argumentieren jedoch, dass Prüflinge aufgrund von Stress und fehlender Konzentration auch Flüchtigkeitsfehler begehen, sodass das benötigte Ergebnis zum Bestehen auf 57,75% fällt (f = .05). Das adaptive Verschieben der Bestehensgrenze je nach Aufgabentyp und Distraktorenanzahl hilft also dabei, auf die individuelle Prüfung abgestimmte Bestehensgrenzen zu kreieren, welche trotz der Ratewahrscheinlichkeit bei geschlossenen Aufgaben valide Bewertungsmuster generieren. Bereich |
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| Als grundsätzliche Formel für Single-Choice-Aufgaben führen Lukas et. al. (S. 6) an: Ergebnis = p * (1 - f - g * h) + g * h p = das Wissen des Prüflings f = Flüchtigkeitsfehler g = Ratewahrscheinlichkeit h = Rateneigung (bei fehlenden Maluspunkten ist von h = 1 auszugehen) |
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[1] Siehe bspw.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 Abs. 74 (https://openjur.de/u/134912.html) & OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2006 - 14 B 1035/06 Abs. 24 (https://openjur.de/u/114868.html).
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