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E hätte die Ferienwohnung in seinem Haus auch anderweitig vermieten können. Ein Angebot von 1.500,-- € für den Monat August hatte er wegen des Vertrages mit Frau A ablehnen müssen.
E will daher von Frau A den die vereinbarten Mietzins Miete von 1.300,-- €. Weil er sich über die Dreistigkeit der Frau A ärgert, überlegt er, ob er nicht sogar 1.500,-- € verlangen kann.
Wie ist die Rechtslage?
In Betracht kommende Anspruchsgrundlagen
Arbeitsgruppe: (1) + (2)
Nina + Hermann: Wir haben Anspruch auf Zahlung der Miete aus Mietvertrag gemäß § 535 II BGB und Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB.
Kontrollgruppe: (3) + (4)
Wir sehen das genauso. Wegen "Dreistigkeit" würden wir eventuell noch § 826 BGB prüfen. Heidemarie und Claudio
Coaching-Hinweise
Die sinnvoll in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wurden gesehen. Als Praktikerin muss ich allerdings betonen, dass § 826 (sittenwidrig + vorsätzlich) sehr selten angewendet wird, weil es da oft erhebliche Beweisschwierigkeiten gibt. Macht das Fass lieber nicht auf. Grüße, Klara Fall
Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen
Arbeitsgruppe: (5) + (6)
Für den Mietvertrag:
1. Anspruch entstanden (Vertragsschluss), 2. Anspruch nicht untergegangen oder einredebehaftet (z.B. durch Anfechtung)
Für den Schadensersatz nach § 122 BGB:
Anfechtung (d.h. Anfechtungsgrund, Erklärung, Frist, was wir ja schon beim Anspruch aus § 535 prüfen), Schadenshöhe
Ronny & Ronja
Kontrollgruppe: (7) + (8)
Sehen wir, Gottlieb und Edeltraut, genauso.
Coaching-Hinweise
Seid ihr sicher, dass "Schadenshöhe" eine Voraussetzung einer Anspruchsgrundlage ist? LG, K. Fall
Subsumtion des Sachverhalts
Arbeitsgruppe: (9) + (10)
A. Anspruch des E gegen A auf Zahlung der Miete (1.300 Euro) aus § 535 II BGB
I. Mietvertrag
1. Antrag: Prospekt (-)
2. Antrag: Brief der A an E (+)
3. Annahme des E (+)
4. Anspruch entstanden
II. Anspruch durch Anfechtung nach § 119 I Var. 1 BGB erloschen?
1. Anfechtungserklärung (+)
2. Anfechtungsgrund (+)
3. Anfechtungsfrist: unverzüglich (+)
4. Zwischenergebnis: wirksame Anfechtung.
III. Ergebnis: Kein Anspruch des E gegen A auf Zahlung der Miete.
B. Anspruch des E gegen A auf Schadensersatz aus § 122 I BGB
I. Anfechtung der A (+)
II. Kein Kennen oder Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes durch E, § 122 II BGB (+)
III. Zwischenergebnis: Anspruch auf SchE (+)
IV. Schadenshöhe: Vertrauensschaden (negatives Interesse) ist zwar 1.500 Euro, wird aber in der Höhe durch das positive Interesse begrenzt. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte E nur 1.300 Euro erhalten.
VI. Endergebnis: E hat einen Anspruch gegen A nur auf Zahlung von 1.300 Euro Schadensersatz.
Martha & Wiebke
Kontrollgruppe: (11) + (12)
Wir haben dem nichts hinzuzufügen, Murat und Ahmed
Coaching-Hinweise
Sehr schön! Ganz wichtig: Die Subsumtion des Sachverhalts in der Gruppenphase sollte immer nur als Lösungsskizze erfolgen. Ausformulieren könnt ihr sie später in Einzelarbeit, aber nehmt nicht das vorweg, was ihr später noch machen könnt. K. Fall