Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Arbeitsgruppe: (1) + (2)

Nina + Hermann : Wir haben Anspruch schlagen folgende Anspruchsgrundlagen vor Anspruch auf Zahlung der Miete aus Mietvertrag gemäß § 535 II BGB und Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB.

Kontrollgruppe: (3) + (4)

Wir sehen das genauso wie unsere Kollegen. Wegen "Dreistigkeit" würden wir eventuell aber noch § 826 BGB prüfenins Auge fassen. Heidemarie und Claudio

Coaching-Hinweise

...

Arbeitsgruppe: (5) + (6)

Für den Mietvertrag:1. Anspruch entstanden (Vertragsschluss), 2. Anspruch nicht untergegangen oder einredebehaftet (z.B. durch Anfechtung)Anspruch aus Mietvertrag nach § 535 II BGB ist es nur erforderlich, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Wir sehen aber hier bereits das Problem, dass der Anspruch aufgrund von § 118 Var. 1 BGB erloschen sein könnte.

Für den Schadensersatz nach § 122 BGB sind erforderlich:

Anfechtung (d.h. Anfechtungsgrund, Erklärung, Frist, was wir ja schon vorher beim Anspruch aus § 535 prüfen), Nichtkenntnis und Nichtkennenmüssen der Anfechtbarkeit (§ 122 II), sowie eine Schadenshöhe.

Ronny & Ronja

Kontrollgruppe: (7) + (8)

Sehen wir, Gottlieb und Edeltraut, genauso.im Prinzip ganz ähnlich. Es gibt aber keinen § 118 Var. 1 BGB. § 118 umfasst die Scherzerklärung, die Anfechtung wegen Irrtums ist in § 119 Var. 1 BGB geregelt. Habt ihr euch da vertippt?

Coaching-Hinweise

Seid ihr sicher, dass "Schadenshöhe" eine Voraussetzung einer Anspruchsgrundlage ist? Wo findet sich die Rechtsfolge des § 119 BGB? LG, K. Fall

Subsumtion des Sachverhalts

...