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Mitglieder

  1. Nina Fall
  2. Herrmann Schneider
  3. Heidemarie Schinkel
  4. Claudio Fabriggio
  5. Ronny Horror
  6. Ronja Horwarth
  7. Gottlieb Horwarth
  8. Edeltraut Horwarth
  9. Martha Westmann
  10. Dr. med. Wiebke Oldenburg
  11. Murat Ölgür
  12. Ahmed Ölgür

Falltext

Frau A hielt sich im April zu einer Geschäftsreise im Harz auf. Da ihr die Gegend gut gefiel, beschloss sie, dort mit ihrer Familie die Sommerferien zu verbringen. Daher sah sie sich nach einer ruhigen Ferienwohnung um. Zunächst favorisierte sie das Haus „Brockenritt“, befand es aber bald als zu laut, da es direkt neben einem großen Tanzlokal gelegen war. Dagegen schien ihr die Villa „Brockenblick“ günstiger zu liegen, weil sie direkt am Waldrand stand. Frau A beschloss, in dem Haus am Waldrand eine Ferienwohnung zu mieten und nahm einen Prospekt des Fremdenverkehrsvereins mit.

Zu Hause schrieb sie einen Brief an das Haus „Brockenritt“ und bestellte für den gesamten Monat August eine 3-Zimmer Ferienwohnung zum Preis von 1.300 € nach Prospekt. Nur wenig später antwortet ihr der Eigentümer E zustimmend.

Als Frau A am 1. August eintraf, bemerkte sie ihren Irrtum. Kurz entschlossen zog sie mit ihrer Familie in eine freie Wohnung der Villa „Brockenblick“ und erklärte E, sie habe nicht das Haus „Brockenritt“ gemeint, dieses sei ihr wegen ihrer kleinen Kinder zu laut.

E hätte die Ferienwohnung in seinem Haus auch anderweitig vermieten können. Ein Angebot von 1.500 € für den Monat August hatte er wegen des Vertrages mit Frau A ablehnen müssen.

E will daher von Frau A die vereinbarten Miete von 1.300 €. Weil er sich über die Dreistigkeit der Frau A ärgert, überlegt er, ob er nicht sogar 1.500 € verlangen kann.

Wie ist die Rechtslage?

In Betracht kommende Anspruchsgrundlagen

Arbeitsgruppe: (1) + (2)

Nina + Hermann schlagen folgende Anspruchsgrundlagen vor Anspruch auf Zahlung der Miete aus Mietvertrag gemäß § 535 II BGB und Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB.

Kontrollgruppe: (3) + (4)

Wir sehen das genauso wie unsere Kollegen. Wegen "Dreistigkeit" würden wir aber noch § 826 BGB ins Auge fassen. Heidemarie und Claudio

Coaching-Hinweise

Die sinnvoll in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wurden gesehen. Als Praktikerin muss ich allerdings betonen, dass § 826 (sittenwidrig + vorsätzlich) sehr selten angewendet wird, weil es da oft erhebliche Beweisschwierigkeiten gibt. Macht das Fass lieber nicht auf. Grüße, Klara Fall

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen

Arbeitsgruppe: (5) + (6)

Für den Anspruch aus Mietvertrag nach § 535 II BGB ist es nur erforderlich, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Wir sehen aber hier bereits das Problem, dass der Anspruch aufgrund von § 118 Var. 1 BGB erloschen sein könnte.

Für den Schadensersatz nach § 122 BGB sind erforderlich:

Anfechtung (d.h. Anfechtungsgrund, Erklärung, Frist, was wir ja schon vorher beim Anspruch aus § 535 prüfen), Nichtkenntnis und Nichtkennenmüssen der Anfechtbarkeit (§ 122 II), sowie eine Schadenshöhe.

Ronny & Ronja

Kontrollgruppe: (7) + (8)

Sehen wir, Gottlieb und Edeltraut, im Prinzip ganz ähnlich. Es gibt aber keinen § 118 Var. 1 BGB. § 118 umfasst die Scherzerklärung, die Anfechtung wegen Irrtums ist in § 119 Var. 1 BGB geregelt. Habt ihr euch da vertippt?

Coaching-Hinweise

Seid ihr sicher, dass "Schadenshöhe" eine Voraussetzung einer Anspruchsgrundlage ist? Wo findet sich die Rechtsfolge des § 119 BGB? LG, K. Fall

Subsumtion des Sachverhalts

Arbeitsgruppe: (9) + (10)

A. Anspruch des E gegen A auf Zahlung der Miete (1.300 Euro) aus § 535 II BGB

I. Mietvertrag

1. Antrag: Prospekt (-)

2. Antrag: Brief der A an E (+)

3. Annahme des E (+)

4. Anspruch entstanden

II. Anspruch durch Anfechtung nach § 119 I Var. 1 BGB erloschen?

1. Anfechtungserklärung (+)

2. Anfechtungsgrund (+)

3. Anfechtungsfrist: unverzüglich (+)

4. Zwischenergebnis: wirksame Anfechtung.

III. Ergebnis: Kein Anspruch des E gegen A auf Zahlung der Miete.

B. Anspruch des E gegen A auf Schadensersatz aus § 122 I BGB

I. Anfechtung der A (+)

II. Kein Kennen oder Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes durch E, § 122 II BGB (+)

III. Zwischenergebnis: Anspruch auf SchE (+)

IV. Schadenshöhe: Vertrauensschaden (negatives Interesse) ist zwar 1.500 Euro, wird aber in der Höhe durch das positive Interesse begrenzt. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte E nur 1.300 Euro erhalten.

VI. Endergebnis: E hat einen Anspruch gegen A nur auf Zahlung von 1.300 Euro Schadensersatz.

Martha & Wiebke

Kontrollgruppe: (11) + (12)

Wir haben dem nichts hinzuzufügen, Murat und Ahmed

Coaching-Hinweise

Sehr schön! Ganz wichtig: Die Subsumtion des Sachverhalts in der Gruppenphase sollte immer nur als Lösungsskizze erfolgen. Ausformulieren könnt ihr sie später in Einzelarbeit, aber nehmt nicht das vorweg, was ihr später noch machen könnt. K. Fall

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