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Einige Beispiele der Einstufungen nach EU-Recht (die sog. harmonisierte Einstufung nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EC ) 1272/2008):


Salzsäure (CAS 7647-01-0) (nachzulesen in der C&L-Datenbank):

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Bedeutet: Unter 10% keine Einstufung, keine Kennzeichnung. Reizend ("Irrit.") ab 10 % bis kleiner 25 % (mit dem "Ätzwirkung"-Piktogramm). Ätzend ("Corr.") erst ab 25 % einschließlich.

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Bedeutet: Unter 5 % keine Einstufung, keine Kennzeichnung. Ätzend ("Corr.") ab 5 %. Brandfördernd ("Ox.") erst ab 65 % . Allerdings gelten die Konzentrationswerte einschließlich, d.h. . Damit fällt zwar die handelsübliche Salpetersäure 65% fällt 65 % unter die Einstufung brandfördernd und benötigt das Piktogramm, nicht jedoch die für Standard-Lösungen verbreitete Konzentration von 5 % oder weniger.


Manche Hersteller vergeben auch für verdünnte Säuren den H290 - Kann gegenüber Metallen korrosiv sein - und dazu passend das "Ätzwirkung"-Piktogramm.
Wir müssen dem für selbst abgefüllte Gebinde jedoch nicht folgen und können uns auf die EU-Einstufung beschränken und berufen.

Im Übrigen sind wir als Endanwender überhaupt nicht verpflichtet, Original-Gebinde der Hersteller mit Original-Etikett nach- oder umzuetikettieren.

Selbst gefüllte Gefäße müssen allerdings unabhängig von der Herkunft der enthaltenen Substanz vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein.
Ein mit Edding aufgemaltes "HCl" reicht NICHT!
Korrekte Etiketten können mit CLAKS ausgedruckt werden. Bei selbst zubereiteten Mischungen wenden Sie sich an T. Zuschneid.