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Bei Begehungen durch die Unfallkasse wurde in letzter Zeit verlangt, alle Gebinde mit Säuren mit dem "Ätzend"-Piktogramm zu versehen sowie alle Gebinde mit Salpetersäure mit dem Piktogramm "Brandfördernd".

Dies ist tatsächlich nicht generell notwendig.
Bei geringen Konzentrationen sind nämlich viele Säuren gar nicht als ätzend oder reizend eingestuft.

Einige Beispiele der Einstufungen nach EU-Recht (die sog. harmonisierte Einstufung nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EC) 1272/2008):


Salzsäure (CAS 7647-01-0) (nachzulesen in der C&L-Datenbank):

Eye Irrit. 2; H319: 10 % ≤ C < 25 %

STOT SE 3; H335: C ≥ 10 %

Skin Corr. 1B; H314: C ≥ 25 %

Skin Irrit. 2; H315: 10 % ≤ C < 25 %

Bedeutet: Unter 10% keine Einstufung, keine Kennzeichnung. Reizend ab 10 % bis kleiner 25 % (mit dem "Ätzwirkung"-Piktogramm). Ätzend erst ab 25 % einschließlich.


Salpetersäure (nachzulesen in der C&L-Datenbank):

Ox. Liq. 2; H272: C ≥ 99 %

Ox. Liq. 3; H272: 65 % ≤ C < 99 %

Skin Corr. 1A; H314: C ≥ 20 %

Skin Corr. 1B; H314: 5 % ≤ C < 20 %

Bedeutet: Unter 5 % keine Einstufung, Ätzend ab 5 %. Brandfördernd ab 65 %. Allerdings gelten die Konzentrationswerte einschließlich, d.h. die handelsübliche Salpetersäure 65% fällt unter die Einstufung brandfördernd.


Manche Hersteller vergeben auch für verdünnte Säuren den H290 - Kann gegenüber Metallen korrosiv sein - und dazu passend das "Ätzwirkung"-Piktogramm.
Wir müssen dem jedoch nicht folgen und können uns auf die EU-Einstufung beschränken und berufen.

Im Übrigen sind wir als Endanwender überhaupt nicht verpflichtet, Original-Gebinde der Hersteller mit Original-Etikett nach- oder umzuetikettieren.

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