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Mitglieder

  1. Nina Fall
  2. Herrmann Schneider
  3. Heidemarie Schinkel
  4. Claudio Fabriggio
  5. Ronny Horror
  6. Ronja Horwarth
  7. Gottlieb Horwarth
  8. Edeltraut Horwarth
  9. Martha Westmann
  10. Dr. med. Wiebke Oldenburg
  11. Murat Ölgür
  12. Ahmed Ölgür

...

Nina + Hermann schlagen folgende Anspruchsgrundlagen vor: Anspruch auf Zahlung der Miete aus Mietvertrag gemäß § 535 II BGB und Anspruch , und ggf. Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB, falls eine Anfechtung in Betracht kommt.

Kontrollgruppe: (3) + (4)

Wir sehen das genauso wie unsere Kollegen. Wegen "Dreistigkeit" würden wir aber noch § 826 BGB ins Auge fassen. Heidemarie und Claudio

Coaching-Hinweise

Die sinnvoll in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wurden gesehen. Als Praktikerin muss ich allerdings betonen, dass § 826 (sittenwidrig + vorsätzlichsittenwidrige vorsätzliche Schädigung; erforderlich sind also Sittenwidrigkeit und Vorsatz) sehr selten angewendet wird, weil es da oft erhebliche Beweisschwierigkeiten gibt. Macht das Fass lieber nicht auf. Grüße, Klara Fall

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen

Arbeitsgruppe: (5) + (6)

Für den Anspruch die Entstehung eines Anspruchs aus Mietvertrag nach § 535 II BGB ist es nur erforderlich, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Wir sehen aber hier bereits das Problem. Ein Vertrag wird durch Antrag und Annahme geschlossen (siehe §§ 145 ff. BGB; man müsste hier prüfen, was der Antrag und was die Annahme ist, z.B. könnte das Prospekt eine reine invitatio ad offerendum sein). Wir ahnen aber schon, dass der Anspruch aufgrund von § 118 Var. 1 BGB erloschen sein könnte.

...

Sehen wir, Gottlieb und Edeltraut, im Prinzip ganz ähnlich. Es gibt aber keinen § 118 Var. 1 BGB. § 118 umfasst die Scherzerklärung, die aber auf eine Scherzerklärung deutet im Sachverhalt nichts hin. Die Anfechtung wegen Irrtums ist in § 119 Var. 1 BGB geregelt. Habt ihr euch da vertippt?

Coaching-Hinweise

Seid ihr sicher, dass "Schadenshöhe" eine Voraussetzung einer Anspruchsgrundlage ist? Wo findet sich die Rechtsfolge des § 119 BGB? LG, K. Fall

Subsumtion des Sachverhalts

...

II. Anspruch durch Anfechtung nach § 119 I Var. 1 BGB erloschenerloschen, § 142 BGB?

1. Anfechtungserklärung (+)

2. Anfechtungsgrund: § 119 I Var. 1 BGB (+)

3. Anfechtungsfrist: unverzüglich (+)

...

III. Zwischenergebnis: Anspruch auf SchE (+)

IV. Schadenshöhe: Vertrauensschaden (negatives Interesse) ist zwar 1.500 Euro, wird aber in der Höhe durch das positive Interesse begrenzt. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte E E hat einen Anspruch gegen A auf Zahlung des Vertrauensschadens (das sogenannte negative Interesse; Vermögenseinbuße, die E dadurch erlitten hat, dass er auf die Erklärung der A vertraut hat). E sind nicht nur 1.300 Euro erhalten, sondern ihm ist sogar ein 1.500 Euro schweres Geschäft durch die Lappen gegangen.

VI. Endergebnis: Damit hat E hat einen Anspruch gegen A nur auf Zahlung von 1.300 500 Euro Schadensersatz.

Martha & Wiebke

Kontrollgruppe: (11) + (12)

Wir haben dem nichts hinzuzufügen, Murat und Ahmed

Murat und Ahmed: Das Ergebnis der Arbeitsgruppe ist nicht ganz richtig. Das negative Interesse ist zwar 1.500 Euro, der Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB wird in der Höhe durch das positive Interesse begrenzt. Im Gesetz steht wörtlich "jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat". Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte E nur 1.300 Euro erhalten.

Daher hat E gegen A doch nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.300 Euro.

Coaching-Hinweise

Sehr schön! Ganz wichtig: Die Subsumtion des Sachverhalts in der Gruppenphase sollte immer nur als Lösungsskizze erfolgen. Ausformulieren könnt ihr sie , unproblematische Teile kann man in wenigen Stichworten und mit (+) und (-) ausdrücken. Was problematisch ist, sollt ihr ausformulieren. Den gesamten Fall könnt ihr später in Einzelarbeit ausformulieren, aber nehmt nicht das vorwegihr solltet als Subsumtionsgruppe nicht vorwegnehmen, was ihr später noch alle machen könnt. K. Fall