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Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände engagieren sich in Kollektivverhandlungen, um die Arbeitsbedingungen einer Erwerbskraft wie z.B. Arbeitszeiten, Löhne und die Rahmenregelungen der Beschäftigungsverhältnisse zu verhandeln und zu regeln. Hier sollen Kollektivverhandlungen, die oft zur Erreichung unterschiedlicher Ziele im Rahmen von Verhandlungen in Form eines Tarifvertrages zum Abschluss gebracht werden.

Der Tarifvertrag ist eine schriftlich festgelegte Vereinbarung zwischen den beiden Tarifparteien, Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) der als eine Dachorganisation auftritt, zählt insgesamt acht Gewerkschaften, zu denen beispielsweise u.a. die IG Metall und ver.di dazu gehören.Die Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind keine Individuen, sondern Unternehmungen, die eine Vielzahl von Arbeiterinnen und Arbeiter haben.

Tarifverhandlungen gleichen die schwächere Position des Arbeitnehmers in Beziehung zum ökonomisch stärkeren Arbeitgeber. Die schwächere Stellung ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer größtenteils nur seine Arbeitskraft besitzt und dass der Arbeitslohn somit seine Lebensgrundlage bildet. Dagegen besitzt der Arbeitgeber über mehrere Arbeitsplätze und Finanzkapital. Produktionsstandorte können verlagert werden in andere Regionen und Länder. Gewerkschaften als Vertreter eines Kollektivs verhandeln mit den Unternehmungen. Der einzelne Arbeitnehmer wird somit, durch den Tarifvertrag, ein gleichrangiger Teilnehmer am Arbeitsmarkt.

Zurzeit gibt es ca. 77 000 gültige Tarifverträge und pro Jahr kommen um die 5000 neue Tarifabkommen dazu. In den meisten Branchen finden Tarifverhandlungen auf regionaler und industrieller Ebene statt.

Es werden verschiedene Arten von Tarifverträgen unterschieden z.B. Vergütungstarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge.

Die Vergütungstarifverträge legen die Höhe des Arbeitsentgelts der einzelnen Entgeltgruppen und die (regelmäßigen) Lohnsteigerungen fest.

Entgeltrahmentarifverträge regeln das Lohnsystem mit seinen Lohn- und Gehaltsgruppen, in der Arbeitnehmer nach ihrer Qualifikation oder nach ihren Arbeitsinhalten kategorisiert werden.

In den Manteltarifverträgen werden allgemeine Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaubsgeld, Altersversorgung, Kündigungsschutz- und fristen geregelt.

In den sonstigen Tarifverträgen werden Fragen geregelt, die keine Aufnahme in den anderen Tarifverträgen gefunden haben.

Die grundlegenden Prozesse hierfür sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) von 1949 festgelegt. Es bildet bis heute die rechtliche Grundlage des deutschen Tarifvertragssystem. In den insgesamt 13 Paragrafen regelt das Gesetz Arbeitsbeziehungen, und zwar die kollektive Aushandlung von Arbeits- und Einkommensbedingungen von Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Tarifvertrag auf Unternehmungen ausgedehnt werden, die nicht kraft Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden an die Tarifverträge gebunden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit dem Tarifausschuss einen solchen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären, sog. Allgemeinverbindlicherklärung (AEV), wenn sie dem öffentlichen Interesse als sinnvoll erscheint. Die AEV hat somit eine Schutz- und Ordnungsfunktion, untertarifliche Arbeitsbedingungen sollen zulasten der Arbeitnehmer verhindert werden.

Ausschlaggebend wird in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes die Koalitionsfreiheit festgeschrieben, dass auch indirekt das Streikrecht gewährleistet. Koalitionsfreiheit ist das Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeit und Wirtschaft zusammenzuschließen zu können. Aus diesen beiden, Grundgesetz und Tarifvertragsgesetz, wird die Tarifautonomie abgeleitet als ein maßgebender Ausgangspunkt gewerkschaftlicher Regelungskompetenz. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben das freie Recht kollektiv verhandeln zu dürfen. Das heißt, dass der Staat den Beteiligten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden einen generellen Handlungsrahmen ermöglicht, indem diese für die jeweilige Branche tarifliche Rechtsnormen durchsetzen und vereinbaren.

Seit den 1990er Jahre verzeichnen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften jedoch Mitgliederverluste. Die Folgen sind das insbesondere die Tarifbindung der Betriebe und deren Beschäftigten abnimmt, insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben. Etwa nur noch 55 % der Beschäftigten arbeiten in Betrieben mit Tarifbindung. In Ostdeutschland sind es weniger als 30 % die eine Tarifbindung haben.





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